HAUPTPLATZ 2
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Ein Projekt für
NETSCHOOL
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LOHN DER FUNKTION
Auf Basis der Mitteilungen der
Bundesanstalt "Statistik Austria" und des BM für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz hat der Rechnungshof gemäß dem § 3
Bezügebegrenzungsgesetz jährlich bis 5. Dezember den Faktor zu ermitteln
und kundzumachen, mit dem die Bezüge öffentlicher
Funktionäre jeweils per 1. Jänner des Folgejahres anzupassen sind.
Dieser Faktor entspricht entweder der Inflationsrate des Vorjahres oder
der ASVG-Pensionserhöhung des laufenden Jahres - je nachdem, welcher Wert
niedriger ist. Der Anpassungsfaktor gem. § 3 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz beträgt für das Kalenderjahr 2019: 1,020 Das Einkommen der Bürgermeister, ihrer Stellvertreter, Gemeinderäte, ... ist je nach Landesregelung abhängig von der Einwohnerzahl, der Zahl der Wahlberechtigten, der Zahl der Fremdenübernachtungen, der hauptberuflichen oder nebenberuflichen Ausübung des Amtes, der Anzahl der Monatsgehälter (14 oder 16), ... und wird jährlich um den Anpassungsfaktor erhöht.
Der
Anpassungsfaktor
(Inflation Juli 2017 bis Juni 2018:
1,020) und die Bezüge öffentlicher
Funktionäre für das Kalenderjahr 2019 wurde
vom RH am 4.
12. 2018 im Amtsblatt der
Wiener Zeitung veröffentlicht. |
BURGENLAND
KÄRNTEN
NIEDERÖSTERREICH OBERÖSTERREICH
SALZBURG STEIERMARK
TIROL VORARLBERG
WIEN
SALZBURG
[Euro-Beträge
über www.ris.gv.at aktualisieren!]
KÄRNTEN
(aktuelle Werte im Kärntner Bezügegesetz)
Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII s. oben § 4 Abs.
2
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblNO/LRNI_2014030/LRNI_2014030.pdf
Download 14. 12. 18
"Die toten Seelen" (Nikolaj Gogol)
Adaptiert und aktualisiert:
Quelle: NÖ-Heute 24. 1. 2019 S
12
STEIERMARK
Steiermärkische Gemeindeordnung
§ 6 (1) (6) Bezug des Bürgermeisters (1) Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
(2) Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Abs. 1 um 25 %. Die Bürgermeister, haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben. (3) Die Bürgermeister, die gemäß Abs. 2 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. § 7 (1) Bezug des Vizebürgermeisters: Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5). (6) § 8 (1) Bezug des Gemeindekassiers: Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5). (6) § 9 (1) Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5). (6) § 10 (1) Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher, der Ortsteilbürgermeister und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind (6) (1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters. (2) Den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten. |
OBERÖSTERREICH
OÖ. Gemeindebezügegesetz
des Ausgangsbetrags nach § 1 und § 3 des BVG über
die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre.
VORARLBERG
Bezügegesetz Fassung 22. 10. 18
Eine Vergleichstabelle (nach Bundesländern) der Bürgermeisterbezüge findet man unter www.gemeindebund.at
Letzte Aktualisierung: 25. Jänner 2019